Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss berechnen
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Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss berechnen
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Was die Zahlungen während der Schutzfristen sind
Während der Schutzfristen gibt es verschiedene Zahlungen, die sich in Zeitpunkt, Höhe und dem Zahlungsträger unterscheiden\. Dazu gehören der Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber
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Mutterschutzlohn
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Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG wird gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen besteht\. Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber und wird ihm in der Regel über das Umlageverfahren U2 erstattet\.
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Mutterschaftsgeld
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Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG wird während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt\. Für gesetzlich Krankenversicherte übernimmt dies die Krankenkasse; die Leistung ist dabei auf maximal 13 Euro pro Kalendertag begrenzt\.
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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
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Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG wird während der gesetzlichen Schutzfristen vom Arbeitgeber gezahlt und in der Regel über das Umlageverfahren U2 erstattet\. Er entspricht der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Kalendertag und dem Nettotageslohn\.
Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes wird für Personen gezahlt, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, etwa privat Versicherte oder Familienversicherte\. Zuständig ist das Bundesamt für Soziale Sicherung \(BAS\)\. Die Leistung beträgt maximal 210,00 € insgesamt und wird einmalig ausgezahlt\.
Mutterschutzlohn
Wer hat Anspruch?
Der Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn die Mitarbeiterin außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten kann\.
Dauer der Zahlung
Arbeitgeber müssen Mutterschutzlohn ab dem Beginn eines Beschäftigungsverbots zahlen bis spätestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin\. Mit diesem Zeitpunkt startet die Mutterschutzfrist\. Ein Beschäftigungsverbot kann auch während der Stillzeit ausgesprochen werden\. Da die Mutterschutzfristen nach der Geburt je nach Fall acht bis zwölf Wochen dauern, ist ihr Ende grundsätzlich der frühestmögliche Zeitpunkt, ab dem wieder ein Anspruch auf Mutterschutzlohn entstehen kann\. Mit dem Ende des Beschäftigungsverbots endet zugleich auch dieser Anspruch\.
Höhe des Mutterschutzlohns
In der Regel orientiert sich die Zahlung am durchschnittlichen Bruttoverdienst vor Eintritt der Schwangerschaft\. Maßgeblich ist dabei der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bei wöchentlicher Entlohnung bzw\. der letzten drei Monate bei monatlicher Entlohnung, jeweils vor dem Monat, in dem die Schwangerschaft begonnen hat\.
In die Berechnung fließen insbesondere folgende Entgeltbestandteile ein:
- Arbeitslohn,
- Vergütungen für Urlaub, Feiertage und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
- Sachbezüge,
- Mehrarbeitsvergütungen aus dem Bemessungszeitraum,
- Anwesenheitsprämien \(auch wenn die Voraussetzungen während des Beschäftigungsverbots nicht mehr erfüllt werden\),
- Provisionen
- Vergütungen für Bereitschaftsdienste
Nicht berücksichtigt werden dagegen Einmalzahlungen ohne unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung \(z\. B\. Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen\), reine Aufwandsentschädigungen \(etwa Reisekosten\), Trinkgelder sowie unverschuldete Fehlzeiten und Entgeltminderungen, die etwa durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse entstanden sind\.
Beispiel
Eine Mitarbeiterin erhält ein ärztliches Beschäftigungsverbot\. Da die Schutzfrist noch nicht begonnen hat, erhält sie bis dahin Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber\. Die Schutzfrist startet am 15\. August\. Das Beschäftigungsverbot am 20\. Juni\.
Sie hat in den Monaten vor Eintritt der Schwangerschaft ein schwankendes Gehalt bezogen:
- September: 3\.100,00 €
- Oktober: 3\.700,00 €
- November: 3\.300,00 €
\(3\.100,00 € \+ 3\.700,00 € \+ 3\.300,00 €\) / 3 Monate = 3\.366,67 € pro Monat
Sie würde entsprechend während des Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn in der folgenden Höhe beziehen:
- Juni \(11 Tage\): 3\.366,67 € / 30 Tage x 11 Tage = 1\.234,45 €
- Juli \(voller Monat\): 3\.366,67 €
- August \(14 Tage\): 1\.520,43 €
Ist es Dir nicht möglich, den Durchschnitt zu berechnen, da beispielsweise die Mitarbeiterin gerade erst in das Unternehmen eingetreten ist, so musst Du das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage heranziehen\.
Mutterschaftsgeld
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben Frauen, die:
- Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind \(pflichtversichert oder freiwillig versichert\)
- bei Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder
- wegen der Schutzfrist im Sinne des § 17 \(1\) MuSchG entlassen wurden
Dauer der Zahlung
Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sowie acht bzw\. zwölf Wochen nach der Geburt gezahlt\. Die Zahlung von Mutterschaftsgeld erfolgt auch bei Fehlgeburten ab der 13\. SSW\.Damit erwerbstätige schwangere Frauen und Mütter keinen finanziellen Nachteil durch die Geburt eines Kindes erleiden, haben sie in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld\. Je nach Berufsgruppe gestaltet sich dieser wie folgt:
| Features | Mutterschaftsgeld | Hinweis |
|---|---|---|
| Angestellte \(inkl\. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte\) | 100 % des Nettogehalts | 13,00 € pro Kalendertag von der zuständigen Krankenkasse \+ Arbeitgeberzuschuss |
| Selbstständige | 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens | Mutterschaftsgeld entspricht dem Krankengeld\. |
| Frauen in Elternzeit | 13,00 € pro Kalendertag von der zuständigen Krankenkasse | Kein Zuschuss vom Arbeitgeber während der Überschneidung von Elternzeit und neuem Mutterschutz |
| Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I | In Höhe des Arbeitslosengeldes | Zusätzlich bis zu 13,00 € pro Kalendertag bei einem Nebenjob |
| Bezieherinnen von Bürgergeld | Kein Mutterschaftsgeld | Bürgergeld erhöht sich ab der 13\. SSW \+ Zuschuss für die Erstausstattung möglich |
| Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung | Einmalig 210,00 € vom BAS | Alle Infos beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
| Frauen mit privater Krankenversicherung | Einmalig 210,00 € vom BAS | Alle Infos beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
Damit die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld auszahlen kann, benötigt sie entsprechende Daten zum Entgelt\. Der Arbeitgeber übermittelt diese mittels des EEL\-Verfahrens über sein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV‑Meldeportal\.
Was der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist
Wer hat Anspruch?
Alle Arbeitnehmerinnen in einem aktiven Arbeitsverhältnis haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, solange das Nettoentgelt höher als der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist\.
Dauer der Zahlung
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sowie acht bzw\. zwölf Wochen nach der Geburt gezahlt\. Die Zahlung von Mutterschaftsgeld erfolgt auch bei Fehlgeburten ab der 13\. SSW\.
Höhe des Mutterschutzlohns
Weil das Mutterschaftsgeld von maximal 13,00 € pro Kalendertag in der Regel nicht dem tatsächlichen Verdienst entspricht, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss\. So entsteht der Arbeitnehmerin durch die Schwangerschaft kein finanzieller Nachteil\. Um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu ermitteln, werden alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltbestandteile berücksichtigt, auch wenn diese nicht lohnsteuer\- oder sozialversicherungspflichtig sind\. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags\-, Feiertags\- und Nachtarbeit zählen ebenso dazu wie jede weitere geldwerte Gegenleistung\. Das gilt auch für laufend gewährte Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen\.
Nicht berücksichtigt werden:
- Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters\- und Hinterbliebenenversorgung \(Arbeitgeberzuschüsse, Arbeitgeberbeiträge, Umlagen zur VBL\)
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Berücksichtigungszeitraum fällt
- Entgeltminderungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis
Wie Du das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss berechnest
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses läuft immer in derselben Reihenfolge ab:
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