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Kündigungsschutz und Vertragsende richtig handhaben

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Kündigungsschutz und Vertragsende richtig handhaben

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Kündigungsschutz und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Was der Kündigungsschutz ist

Eine wichtige Regelung des MuSchG ist der Kündigungsschutz\. Während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt darf der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht kündigen\. Dieses Verbot gilt unabhängig vom Grund der Kündigung\. Das Kündigungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft\. Das gilt auch, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wurde\.

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ZeitraumKündigungsschutz gilt für
Während der SchwangerschaftAb dem ersten Tag bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt
Nach der Geburt4 Monate nach dem Tag der tatsächlichen Entbindung
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Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste und die Arbeitnehmerin es ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt, ist die Kündigung unwirksam\. Die Zwei\-Wochen\-Frist beginnt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin selbst von der Schwangerschaft wusste\. War ihr die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt und konnte sie dies auch nicht schuldhaft wissen, kann sie die Mitteilung ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist nachholen\. Sie muss dies jedoch unverzüglich tun, sobald sie von der Schwangerschaft erfährt\.

Ausnahme: Kündigung mit behördlicher Zulassung

In absoluten Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde \(z\. B\. Gewerbeaufsichtsamt\) einer Kündigung zustimmen\. Dies ist jedoch nur unter den folgenden Umständen möglich:

  • Bei einer Betriebsstilllegung \(vollständige Schließung des gesamten Betriebs oder Betriebsteils\)
  • Sonstige besondere Fälle wie eine schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin
  • Was bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt

    Das Kündigungsverbot schützt nur vor arbeitgeberseitigen Kündigungen, nicht aber vor dem regulären Ablauf eines befristeten Vertrags:

  • Ein befristeter Vertrag läuft auch bei einer Schwangerschaft aus
  • Innerhalb der Befristung gilt das Kündigungsverbot uneingeschränkt\.
  • Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags ist keine Pflicht des Arbeitgebers\.
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