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Werkstudierende (4 min)

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Werkstudierende

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Was sind Werkstudierende?

Image Werkstudierende sind Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium arbeiten und gleichzeitig von besonderen Regelungen der Sozialversicherung profitieren\. So können sie neben ihrem Studium die ersten praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln\.

Arbeitsverhältnisse, die gegen Entgelt ausgeübt werden, sind grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig\. Werkstudierende können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme darstellen, sodass sie je nach individueller Situation in einem oder mehreren Bereichen von der Versicherungspflicht befreit sein können\.

Studierende haben die Möglichkeit, einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung nachzugehen, wenn:

  • Das monatliche Einkommen 603,00 € nicht übersteigt \(sogenannter Minijob oder geringfügig entlohnte Beschäftigung\), oder
  • die Beschäftigung von Anfang an auf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird \(kurzfristige Beschäftigung\)\.
  • Sind die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt, muss geprüft werden, ob eine Versicherungsfreiheit aufgrund einer Werkstudierendenregelung vorliegt\.

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    Steuerlich gelten für Werkstudenten keine Besonderheiten\. Sie werden auf Grundlage ihrer ELStAM Merkmale versteuert\.

    Voraussetzungen für Werkstudierende

    Studium und ordentlich Studierende

    Bei einem Studium handelt es sich um eine wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung, die in Vollzeit an einer Hochschule oder Fachhochschule erfolgt\. Die Studiendauer beginnt mit der Immatrikulation und endet mit der Exmatrikulation bzw\. mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende das offizielle Prüfungsergebnis der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung schriftlich mitgeteilt wird\.

    Um vom Werkstudierendenprivileg profitieren zu können, muss es sich um einen "ordentlich" Studierenden handeln\. Als ordentlich Studierende gelten Personen,

    • die an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
    • eine Schule zur fachlichen Ausbildung besuchen\.

    Hochschulen umfassen Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst\- und Musikhochschulen\. Zu den Schulen, die der fachlichen Ausbildung dienen, zählen Fachschulen, Berufsfachschulen, höhere Fachschulen und höhere Berufsfachschulen\.

    20\-Stunden\-Grenze

    Bei einer Beschäftigung von Studierenden soll der Schwerpunkt auf dem Studium liegen\. Studierende bleiben also dann in der Kranken\-, Pflege\- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts\.

    Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit diese Grenze, tritt damit die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund und es besteht Versicherungspflicht\. Bei mehreren Beschäftigungen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet\.

    Die Versicherungsfreiheit bleibt erhalten, wenn innerhalb eines Zeitjahres an maximal 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird: etwa in den Semesterferien, an Wochenenden oder abends\. Für die Berechnung des Zeitjahres wird vom Ende des Zeitraums, in dem die 20\-Stunden\-Grenze überschritten wird, ein Jahr zurückgerechnet und alle relevanten Wochen zusammengezählt\.

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    Obwohl Werkstudenten von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, müssen sie dennoch bei der Umlage U1 und U2 berücksichtigt werden\.

    Ende des Werkstudierendenprivilegs

    Wann endet das Werkstudierendenprivileg?

    Eine richtige Antwort\.

    Single Choice Question

    Options:

    • [x] Mit dem Abschluss der Hochschulausbildung \(z\. B\. Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen\)
    • [ ] Während eines regulären Vollzeitstudiums ohne Abschluss
    • [ ] Nach dem ersten Semester
    • [ ] Während eines Pflichtpraktikums im Studium

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    Info: ### Pass bitte genau auf Correct: ### Richtig\!

    Das Werkstudierendenprivileg endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Hochschulausbildung\. Personen, die nach ihrem Abschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als ordentlich Studierende und verlieren somit das Werkstudentenprivileg \(z\. B\. Diplom, Staatsexamen, Master\- bzw\. Magistergrad\)\.

    Auch bei Unterbrechungen wie einem Urlaubssemester oder wenn zwischen Bachelor\- und Masterstudium eine Lücke entsteht, greift das Privileg nicht\. Ebenso ausgeschlossen sind Studierende, die mehr als 25 Fachsemester absolvieren oder ihr Studium in Teilzeit mit weniger als der Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums betreiben\.

    Incorrect: ### Falsch

    Das Werkstudierendenprivileg endet grundsätzlich mit dem Abschluss der Hochschulausbildung\. Personen, die nach ihrem Abschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als ordentlich Studierende und verlieren somit das Werkstudentenprivileg \(z\. B\. Diplom, Staatsexamen, Master\- bzw\. Magistergrad\)\.

    Auch bei Unterbrechungen wie einem Urlaubssemester oder wenn zwischen Bachelor\- und Masterstudium eine Lücke entsteht, greift das Privileg nicht\. Ebenso ausgeschlossen sind Studierende, die mehr als 25 Fachsemester absolvieren oder ihr Studium in Teilzeit mit weniger als der Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums betreiben\.

    Werkstudierende in Personio anlegen

    Daniel tritt zum 01\. Juni bei Planeta ein\. Da er immatrikuliert und ein ordentlicher Studierender ist, fällt er unter die Regelung des Werkstudierenden\. Er arbeitet wöchentlich 20 Stunden und soll ein Fixgehalt von 1\.000,00 € monatlich erhalten\. Linda soll ihn mit den entsprechenden Daten in Personio hinterlegen\.

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    Werkstudierende sollten bei einer Beschäftigung immer die folgenden Unterlagen vorlegen:

    • Immatrikulationsbescheinigung
    • einen Nachweis über die vorlesungsfreien Zeiten

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