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Arbeitszeitbezogene Zuschläge (7 min)

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Arbeitszeitbezogene Zuschläge (7 min)

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Arbeitszeitbezogene Zuschläge

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Wie sind arbeitszeitbezogene Zuschläge?

Someone taking notes in a notebook

In der Praxis werden häufig Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags\-, Feiertags\- und Nachtarbeit gezahlt\. Diese Zahlungen erfolgen zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt aufgrund von besonderen Leistungen des Arbeitnehmers\.

Grundlohn

Die Zuschläge werden auf Basis des sogenannten Grundlohns berechnet\. Dieser bezeichnet das regelmäßige Arbeitsentgelt, das auf eine einzelne Arbeitsstunde entfällt\.

Zum Grundlohn gehören

Folgende Zahlungen werden unter anderem in die Berechnung des Grundlohns einbezogen:

  • Laufender Arbeitslohn
  • vermögenswirksame Leistungen
  • laufende, steuerpflichtige Sachbezüge \(z\. B\. Firmenwagen zur privaten Nutzung\)
  • laufende, nach § 3 Nr\. 56 oder 63 EStG steuerfreie Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds\.
  • laufende Zuschläge und Zulagen, die aufgrund von besonderen Tätigkeiten gezahlt werden \(z\. B\. Schmutz\- und Erschwerniszulage\)

Zum Grundlohn gehören nicht

Folgende Zahlungen werden nicht in die Berechnung des Grundlohns einbezogen:

  • sonstige Bezüge
  • Mehrarbeitslohn und Mehrarbeitszuschläge
  • Steuerfreies Arbeitsentgelt
  • Bezüge, die nach § 40 EStG[](https://www.haufe.de/id/norm/einkommensteuergesetz-40-pauschalierung-der-lohnsteuer-in-besonderen-faellen-HI854593_p40.html) pauschal besteuert werden\.

Der Grundlohn unterteilt sich in einen Basislohn und Grundlohnzusätze\.

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Basislohn
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Der Basislohn ist der vereinbarte Lohn, den ein Arbeitnehmer regelmäßig für seine Arbeit erhält\. Dazu gehören beispielsweise das monatliche Gehalt oder der Stundenlohn aber auch regelmäßige Zahlungen wie Sachleistungen oder vermögenswirksame Leistungen\. Der Basislohn ändert sich nicht jeden Monat\.

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Grundlohnzusätze
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Zum Basislohn können noch zusätzliche Zahlungen kommen, die nicht im Voraus genau feststehen, wie zum Beispiel Erschwerniszulagen oder Fahrtkostenzuschüsse\. Hierbei spricht man von sogenannten Grundlohnzusätzen\. Hierbei wird nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bewertet\.

Um den Grundlohn auf eine einzelne Arbeitsstunde umzurechnen, wird zuerst der gesamte Grundlohn für den entsprechenden Zeitraum \(Basislohn \+ Grundlohnzusätze\) berechnet\. Dieser Betrag wird dann durch die Anzahl der Stunden geteilt, die normalerweise in diesem Zeitraum gearbeitet werden\. Für die Umrechnung von Wochenarbeitszeit auf den Monat rechnet man die wöchentliche Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 4,35\.

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4,35 ist der sogenannte Wochenfaktor\. Er basiert auf der Annahme, dass ein Monat durchschnittlich 4,35 Wochen hat\.

Beispiel Grundlohnberechnung

In einem 3\-Schicht\-Betrieb hat ein Arbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden\. Er hat zudem auf die folgenden Zahlungen Anspruch:

  • Stundenlohn je Arbeitsstunde: 15,00 €
  • Vermögenswirksame Leistungen: 40,00 €
  • Direktversicherungsbeiträge: 50,00 €
  • Fahrtkostenzuschuss je Arbeitstag: 3,00 €

Insgesamt hat der Arbeitnehmer an 21 Arbeitstagen im Monat gearbeitet\. Der Grundlohn berechnet sich also wie folgt:

15,00 € Stundenlohn \ 40 Stunden \ 4,35 Wochenfaktor \+ Vermögenswirksame Leistungen \+ Direktversicherung2610,00 € \+ 40,00 € \+ 50,00 €
Basisgrundlohn2\.700,00 €
Grundlohnzusätze \+ Fahrtkostenzuschuss 3,00 € \ 21 Arbeitstage\+ 63,00 €
Grundlohn2\.763,00 €

Damit würde der Grundlohn je Arbeitsstunde 15,87 € betragen \(2\.763,00 € :\(40 Stunden \ 4,35\)=15,87 €\)

Überstunden

Für die Vergütung von geleisteten Überstunden gibt es keine gesetzliche Vorgabe\. In der Regel bestimmen kollektiv\- oder einzelvertragliche Regelungen, wie Überstunden abgegolten werden – entweder durch Freizeitausgleich oder durch eine zusätzliche Vergütung\.

Sowohl der Grundlohn als auch eventuelle Zuschläge zählen dabei zum laufenden, steuer\- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt\.

Beitragsrechtlich sind Überstunden immer dem Monat zuzuordnen, in dem sie tatsächlich erbracht wurden\. Aus Gründen der Vereinfachung ist es jedoch zulässig, Überstunden einem späteren Abrechnungszeitraum zuzuordnen, sofern dies regelmäßig geschieht\. Werden Überstunden hingegen unregelmäßig, also nur gelegentlich und in größeren Zeitabständen abgerechnet, muss eine Rückrechnung zu dem Monat erfolgen, in dem die Überstunden angefallen sind\. Die Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen hat dann unter Berücksichtigung der in diesem Monat geleisteten Überstunden zu erfolgen\.

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Im arbeitsrechtlichen Sinne unterscheidet man zwischen Überstunden und Mehrarbeit\. Überstunden sind die Überschreitung der vertraglich vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit, während man als Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit bezeichnet\.

SFN\-Zuschläge

Die Höhe von Zuschlägen für Sonntags\-, Feiertags\- oder Nachtarbeit \(SFN\-Zuschlag\) wird in der Regel durch arbeitsrechtliche Vorgaben, tarifliche Vereinbarungen oder betriebliche Regelungen bestimmt\. Gibt es weder eine kollektiv\- noch einzelvertragliche Regelung, besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag\.

Höhe der SFN\-Zuschläge

Art der ArbeitZeitrahmenin Prozent vom Grundlohn
Sonntagsarbeit0 Uhr bis 24 Uhr an einem Sonntag50 %
0 Uhr bis 4 Uhr am folgenden Montag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr beginnt\.50 %
Feiertagsarbeit- ganztags an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr - für die Arbeit am 31\. Dezember ab 14 Uhr125 %
- für die Arbeit am 24\. Dezember ab 14 Uhr - ganztags am 25\. und 26\. Dezember - ganztags am 01\. Mai150 %
Nachtarbeit20 Uhr bis 6 Uhr25 %
0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 %
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Sofern zusätzlich an Sonn\- und Feiertagen zusätzliche Nachtarbeit geleistet wurde, ist es möglich, die Zuschlagssätze zu kumulieren\.

Steuer\- und SV\-Freiheit von SFN\-Zuschlägen

Die SFN\-Zuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer\- und sozialversicherungsfrei\. Diese Steuer\- und Beitragsfreiheit gilt jedoch nur bis zu festgelegten Höchstgrenzen\. Entscheidend ist die Höhe des Grundlohns\. Liegt dieser über einer bestimmten Grenze, sind darüber hinausgehende Zuschläge steuer\- und beitragspflichtig\.

SV\-Pflicht bei Zuschlägen

Die Sozialversicherungsfreiheit ist auf einen Grundlohn von 25,00 € je Arbeitsstunde begrenzt\. Liegt der Grundlohn über 25,00 € pro Stunde, ist der übersteigende Anteil sozialversicherungs\-pflichtig\.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter erhält für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 %\. Sein Stundenlohn beträgt 27,00 €\. Er arbeitet an einem Sonntag 8 Stunden\.

SV\- /Steuerfreier Anteil: 8 Stunden × 25,00 € × 50 % = 100,00 €SV\-pflichtiger Anteil / steuerfreier Anteil: 8 Stunden × 2,00 € × 50 % = 8,00 €

Steuerpflicht bei Zuschlägen

Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von 50,00 € je Arbeitsstunde begrenzt\. Liegt der Grundlohn über 50,00 € pro Stunde, ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig\.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter erhält für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 %\. Sein Stundenlohn beträgt 55,00 €\. Er arbeitet an einem Sonntag 8 Stunden\.

SV\- /Steuerfreier Anteil: 8 Stunden × 25,00 € × 50 % = 100,00 €SV\-pflichtiger Anteil / steuerfreier Anteil: 8 Stunden × 25,00 € × 50 % = 100,00 €SV\- / Steuerpflichtiger Anteil: 8 Stunden × 5,00 € × 50 % = 20,00 €

Manuel hat aufgrund eines Projektabschlusses sowohl an einem Feiertag als auch an einem Sonntag gearbeitet\. Planeta hat sich entschieden, ihm für die erbrachte Arbeitsleistung SFN\-Zuschläge zu zahlen\.

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