Mutterschutz (9 min)
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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
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Was Mutterschutz ist
Der Mutterschutz dient dazu, Schwangere, Mütter und ihre Kinder vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und bietet finanzielle Sicherheit bei Einkommensausfällen\. Außerdem gewährleistet er Schutz vor Arbeitsplatzverlust\.
Anspruch auf Mutterschutzregelungen
Die rechtliche Grundlage für den Mutterschutz bildet das Mutterschutzgesetz \(MuSchG\), das für alle Arbeitnehmerinnen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft und zu Beginn der Stillzeit gilt\. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen, Arbeitnehmerinnen im Bundesfreiwilligendienst, geringfügig Beschäftigte sowie Hausangestellte und Heimarbeiterinnen\.
Beschäftigungsverbot und Mutterschutzfristen
Während des Mutterschutzes besteht ein generelles Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG, das den Arbeitgeber daran hindert, die betroffene Arbeitnehmerin einzusetzen:
Bei den Beschäftigungsverboten unterscheidet man zwischen dem generellen, absoluten und individuellen Beschäftigungsverbot\.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Der individuelle Gesundheitszustand der schwangeren Arbeitnehmerin wird berücksichtigt, sodass sie auf ärztliche Anweisung bereits vor der gesetzlichen Schutzfrist teilweise oder vollständig von der Arbeit freigestellt werden kann\.
Generelles / allgemeines Beschäftigungsverbot
Gilt nach §§ 9 ff\. MuSchG für alle werdende und stillenden Mütter, unabhängig von ihrem persönlichen Gesundheitszustand oder körperlichen Verfassung\. Diese Verbote treten sofort mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft\.
Absolutes Beschäftigungverbot
Untersagt jegliche Beschäftigung einer betroffenen Arbeitnehmerin, unabhängig von der Zeit oder Tätigkeit\. Es gilt für 8 Wochen bzw\. 12 Wochen nach der Entbindung und ist ohne ärztliches Attest und ohne Ausnahme wirksam\.
Sabrina informiert ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft, mit einem errechneten Geburtstermin am 30\. Mai\. Damit beginnt der gesetzliche Mutterschutz am 18\. April und endet am 25\. Juli\. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, die eine Gefahr für Mutter und Kind darstellen könnten, erhält Sabrina von ihrem Arzt ein volles individuelles Beschäftigungsverbot ab dem 01\. Januar\.
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Liegt der tatsächliche Geburtstermin nach dem errechneten, so verlängert sich die Mutterschutzfrist entsprechend\.
Liegt der tatsächliche Geburtstermin vor dem errechneten, so wird die nicht genutzte Zeit aus der Schutzfrist vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt, sodass der volle Schutzzeitraum erhalten bleibt\.
Sabrina teilt ihrer Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist\. Der errechnete Geburtstermin ist der 30\. Mai\. Demnach würde der gesetzliche Mutterschutz am 18\. April beginnen und am 25\. Juli enden\.
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Viele Krankenkassen wie beispielsweise die Techniker Krankenkasse , AOK und Barmer bieten einen Mutterschutzrechner an, womit sich die Schutzfrist ganz leicht berechnen lässt\.
Bei einer Totgeburt kann die werdende Mutter auf ausdrücklichen Wunsch bereits nach 2 Wochen wieder arbeiten, sofern ein ärztliches Zeugnis nicht dagegen spricht\. Sie kann ihre Entscheidung jederzeit widerrufen\.
Ab dem 01\.06\.2025 gelten neue gestaffelte Schutzfristen für Fehlgeburten:
Eine Schwangerschaft, die vor der 24\. Woche endet und bei der das Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt, wird als Fehlgeburt bezeichnet\. Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder während der Geburt verstirbt, spricht man von einer Totgeburt\.
Kündigungsschutz
Ab Beginn der Schwangerschaft genießt die Arbeitnehmerin, mit wenigen Ausnahmen, Kündigungsschutz\.
Dieser gilt auch:
Der Kündigungsschutz greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung über die Schwangerschaft oder Entbindung informiert war\. Besteht die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung, kann die Arbeitnehmerin den ärztlichen Nachweis innerhalb von 2 Wochen nachreichen, um den Kündigungsschutz zu gewährleisten\.
Entgeltfortzahlung im Mutterschutz
Während der Mutterschutzfristen oder eines Beschäftigungsverbots darf die schwangere Arbeitnehmerin keine finanziellen Nachteile erleiden\. Sie hat in dieser Zeit Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber\.
Mutterschutzlohn
Befindet sich eine Arbeitnehmerin in einem individuellen Beschäftigungsverbot und kann dadurch ihrer Tätigkeit nicht nachkommen, darf dies nicht zu einer Minderung ihres Verdienstes führen\. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor dem Monat zu zahlen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist\.
Der Mutterschutzlohn ist als laufendes Entgelt zu betrachten und damit steuer\- und sozialversicherungspflichtig\. Folgende Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des Mutterschutzlohns berücksichtigt:
- das reguläre Gehalt oder Stundenlohn, einschließlich laufender Prämien und Zulagen
- Zuschläge wie Schicht\-, Gefahren\- oder andere regelmäßige Zuschläge
- Sachbezüge, wie ein Dienstwagen zur privaten Nutzung
- Verdiensterhöhung, die während oder nach dem Berechnungszeitraum eintreten
Einmalzahlungen sind jedoch nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen\.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn endet mit dem Tag, an dem die Schutzfrist beginnt\.
Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfrist, die 6 Wochen vor und 8 bzw\. 12 Wochen nach der Entbindung umfasst, erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Arbeitnehmerin muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, entweder mit Beginn der Schutzfrist oder
- wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt wurde\.
In diesen Fällen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13,00 € pro Kalendertag\.
Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder in einer gesetzlichen Familienversicherung versichert sind, können auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung erhalten, ebenfalls in Höhe von 13,00 € pro Kalendertag, jedoch höchstens 210,00 €\.
Das Mutterschaftsgeld ist steuer\- und sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt\.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Da die Krankenkasse maximal 13,00 € pro Kalendertag als Mutterschaftsgeld zahlt und Arbeitnehmerinnen während der Schutzfrist keine finanziellen Nachteile erleiden sollen, gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss\. Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto\-Arbeitsentgelt der letzten drei Monate\. Dabei müssen auch dauerhafte Änderungen des Arbeitsentgelts berücksichtigt werden, die während des Berechnungszeitraums oder danach wirksam werden\.
Arbeitnehmerinnen, die sich zu Beginn der Schutzfrist bereits in Elternzeit befinden, haben die Möglichkeit, diese zu beenden\. Dadurch entsteht ein neuer Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber\.
Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für die gleiche Dauer wie für das Mutterschaftsgeld\.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer\- und sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt\. Dieser muss gesondert im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden\.
Sabrinas Nettoarbeitsentgelt betrug in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten je 2\.000,00 €\. Der errechnete Entbindungstermin ist der 30\.04\.
Wie errechnet sich das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt?
| Bilde zunächst die Summe des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate Teile nun die Summe durch 90 Tage um das kalendertägliche Nettoentgelt zu erhalten \(6\.000,00 € / 90 Tage\) Ziehe das tägliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ab Daraus ergibt sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld pro Kalendertag | 6\.000,00 € 66,67 € \- 13,00 € = 53,67 € |
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Der durch den Arbeitgeber gezahlte Mutterschutzlohn sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann durch die zuständige Krankenkasse über die Umlage U2 zu 100 Prozent erstattet werden\. Dafür muss über Personio über das Erstattungsverfahren des Aufwendungsausgleichsgesetzes \(AAG\) ein Antrag abgegeben werden\. Dieser wird automatisch bei Freigabe der Abrechnung erstellt und versandt\.
Mutterschutz in den ersten drei Monaten mit Personio Payroll
Personio Payroll berechnet den Zuschuss zum Mutterschutz automatisch, sobald mindestens drei Kalendermonate vollständig abgerechnet wurden\. Ist das nicht der Fall, so müssen bei der Anlage des Mutterschutzes ein paar zusätzliche Schritte beachtet werden\.
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Meldungen
Im Rahmen des Mutterschutzes hat der Arbeitgeber einige Meldungen an Behörden und Sozialversicherungsträger abzugeben\.
Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen\. Das kann etwa das Arbeitsschutzamt oder die Gewerbeaufsicht sein\.
Elektronische Entgeltersatzleistung \(EEL\)
Um das Mutterschaftsgeld zu berechnen, muss eine Meldung mit dem Entgelt an die zuständige Krankenkasse gesandt werden\. Dazu musst Du in Personio unter Meldewesen die EEL der betroffenen Arbeitnehmerin ausfüllen und versenden\.
DEÜV\-Meldung
Bei einer min\. einmonatigen Unterbrechung der SV\-pflichtigen Beschäftigung muss eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund 51 an die Krankenkasse erfolgen, die automatisch mit der Abrechnung freigegeben wird\.
Mehr erfahren
- Weitere Informationen zu Mutterschutz und Beschäftigungsverbot findest du in unserem Helpcenter Artikel\.
- Wurden mit Personio noch keine vollständigen 3 Monate abgerechnet, muss der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell berechnet werden\. Das kann z\. B\. aufgrund eines Providerwechsels sein oder weil die Arbeitnehmerin gerade erst eingetreten ist\. Wie genau das funktioniert, findest du in unserem Best Practice Helpcenter Artikel\.
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