Vom Brutto zum Netto (20 min)
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Vom Brutto zum Netto
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Vom Brutto zum Netto
Manuel ist neu in Emmas Team und soll bei den HR\- und Payroll\-Aufgaben unterstützen\. Bei einem Blick auf seine Entgeltbescheinigung fragt er sich jedoch, wie sich der Auszahlungsbetrag auf seinem Konto ergibt, da sein Bruttoentgelt eigentlich deutlich höher ist\.
Dazu lässt er sich von Emma zunächst einmal den groben Ablauf der Berechnung vom Brutto bis zum Auszahlungsbetrag erklären:
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Schritt 1:
Bruttoentgelt
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Im ersten Schritt muss zunächst das Bruttoentgelt berechnet werden\. Dieses bildet sich aus dem monatlichen Gehalt oder Stundenlohn und eventuell zusätzliche Zahlungen\.
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Schritt 2:
Sozialversicherung
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Im nächsten Schritt werden die gesetzlichen Abzüge für die Steuer und die Sozialversicherung ermittelt\. Hat man alle gesetzlichen Beträge abgezogen, ergibt sich daraus das Nettoentgelt\.
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Schritt 3:
Nettobezüge oder\-abzüge
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Nun schaut man, ob der Mitarbeitende noch Nettobezüge oder \-abzüge hat, die man gegebenenfalls bei der Berechnung beachten muss\.
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Schritt 4:
Auszahlungsbetrag
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Im letzten Schritt ermittelt man dann den Auszahlungsbetrag, welchen der Mitarbeitende schließlich auf sein Konto erhält\.
Schritt 1: Ermittlung des Bruttoentgelts
Im ersten Schritt wird das Gesamtbruttoentgelt berechnet\. Es setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, darunter Löhne und Gehälter, aber auch beispielsweise Zuschläge und Einmalzahlungen\.
Die Ermittlung des Bruttoentgelts erfolgt durch verschiedene Faktoren, die im Kontext des Arbeitsverhältnisses stehen\.
Diese beziehen sich auf:
- den Rechtsanspruch \(gesetzlicher, betrieblicher, tarif\- oder einzelvertraglicher Anspruch\)
- den Status des Arbeitsverhältnisses \(Aktive Bezüge, Versorgungsbezüge\)
- die Form des Entgelts \(Bar\-/Geldbezüge, Sachbezüge\)
- die Häufigkeit der Zahlung \(laufende und einmalige Bezüge\)
- die Zeit und Leistung \(Stunden\-, Stück\- oder Akkordlohn, bezahlte Abwesenheits\- oder Anwesenheitszeiten, unbezahlte Abwesenheiten, Prämien\)
Das Entgelt, welches dem Arbeitnehmer zufließt, wird je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich bezeichnet\. Diese Begriffe werden synonym verwendet, obwohl sie oft im rechtlichen Kontext unterschiedliche Bedeutungen haben\.
Arbeitslohn
Das Einkommenssteuergesetz \(EStG\) definiert den Begriff Arbeitslohn auf Grundlage des § 8 \(1\) EStG in Verbindung mit § 19 \(1\) EStG als alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen\. Dazu zählen nicht nur Gehalt und Lohn, sondern auch andere Bezüge wie Zulagen, Sachbezüge und geldwerte Vorteile\.
Grundsätzlich bildet der Arbeitslohn die Grundlage für die Berechnung der Lohn\- und Annexsteuern, die vom Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden\. Bestimmte Einnahmen bleiben jedoch in einem gewissen Rahmen steuerfrei, wie beispielsweise Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung \(bAV\) und Zuschläge für Sonntags\-, Feiertags\- und Nachtarbeit\.
Arbeitsentgelt
Der Begriff Arbeitsentgelt wird hingegen in der Sozialversicherung verwendet und bezieht sich auf alle Einkünfte, die für die Berechnung der Sozialversicherung herangezogen werden\. Das Arbeitsentgelt umfasst alle laufenden und einmaligen Zahlungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhält\. Das 4\. Sozialgesetzbuch \(SGB IV\), insbesondere der
§ 14 SGB IV, regelt, welche Bestandteile als Arbeitsentgelt gelten und beitragspflichtig sind\.Arbeitseinkommen
Das Arbeits\- und Pfändungsrecht definiert den Begriff des Arbeitseinkommens auf Grundlage des § 850 ff\. ZPO als Einkünfte, die einer Person aus einem Arbeitsverhältnis zufließen\.
Das Arbeitseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der pfändbaren Beträge, die zur Begleichung von Schulden herangezogen werden\. Bestimmte Teile des Arbeitseinkommens bleiben jedoch unpfändbar oder sind nur in einer gewissen Höhe pfändbar, um dem Schuldner ein Existenzminimum zu sichern\.
In der Praxis der Entgeltabrechnung ergeben die verschiedenen Bruttobezüge einen steuerpflichtigen Arbeitslohn und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt\. In der Entgeltabrechnungssoftware werden die Bruttobezüge durch sogenannte Lohnarten abgebildet und gesteuert\.
Bei Zahlungen an einen Arbeitnehmer wird häufig zwischen laufenden Bezügen und Einmalbezügen unterschieden, wobei der Unterschied in der Häufigkeit der Zahlungen liegt\.
Laufende Bezüge
Laufende Bezüge sind regelmäßige Zahlungen, die ein Arbeitnehmer in festgelegten, meist monatlichen Intervallen erhält\. Dazu gehören unter anderem:
- Monatsgehälter und Löhne
- Mehrarbeitsvergütungen sowie Zulagen und Zuschläge für Mehrarbeitsstunden
- Sonntags\-, Feiertags\- und Nachtarbeit
- Lohnzulagen, z\. B\. Schmutzzulage oder Zulagen für gefahrenträchtige Arbeiten
- geldwerte Vorteile für z\. B\. Firmenwagen
- Betriebsrenten
Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Höhe der Lohnzahlungen schwankt oder gleich bleibt\. Die laufenden Bezüge werden über die Tages\-, Wochen\- oder Monatssteuertabelle versteuert\.
Einmalbezüge
Einmalbezüge sind unregelmäßige Zahlungen, die in der Regel einmal oder selten erfolgen und häufig an besondere Leistungen oder Bedingungen geknüpft sind\. Dazu gehören unter anderem:
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- 13\. Monatsgehalt
- Bonuszahlungen
- Gratifikationen und Tantiemen
Die Einmalbezüge werden über die Jahreslohnsteuertabelle versteuert\.
Manuel wirft einen Blick auf seine Entgeltbescheinigung und sieht, dass er neben seinem festen monatlichen Gehalt noch zwei weitere Zahlungen erhält\. Bei allen Beträgen handelt es sich um laufende Bezüge\.
*
| Monatliches Gehalt \+ Kinderbetreuungszuschuss \+ AG\-Anteil zu vermögenswirksamen Leistungen | 4\.600,00 € 50,00 € 26,00 € |
|---|---|
| = Gesamtbrutto | 4\.676,00 € |
Schritt 2: Ermittlung von Steuer\-und Sozialversicherungsbeiträgen
Nachdem das Gesamtbrutto errechnet wurde, wird daraus das Steuer\- und Sozialversicherungsbrutto gebildet\. Diese dienen als Berechnungsgrundlage für Lohn\- und Annexsteuern sowie die Beiträge zur Sozialversicherung\.
Das Steuerbrutto ergibt sich aus dem Gesamtbrutto, abzüglich der steuerfreien Bezüge und unter Berücksichtigung von ELStAM Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen\.
Manuel erhält ein Gesamtbruttogehalt von 4\.676,00 €\. Da der Fahrtkostenzuschuss sowohl steuer\- als auch sozialversicherungsfrei ist, wird dieser Betrag vom Gesamtbrutto abgezogen\.
Er ist in Steuerklasse 1 eingruppiert und unterliegt nicht der Kirchensteuerpflicht\. Zudem hat Manuel keine Freibeträge, die berücksichtigt werden müssten\.
| Gesamtbrutto \- Steuerfreie Bezüge | 4\.676,00 € 50,00 € |
|---|---|
| = Steuerbrutto | 4\.626,00 € |
| Daraus ergeben sich die folgenden steuerlichen Abzüge: Lohnsteuer \+ Kirchensteuer \+ Solidaritätszuschlag | 684,41 € 0,00 € 0,00 € |
| = Steuerliche Abzüge gesamt | 684,58 € |
Das Sozialversicherungsbrutto \(SV\-Brutto\) unterteilt sich in das Kranken\- und Rentenversicherungsbrutto\. Grund dafür ist, dass die Beitragsbemessungsgrenzen \(BBG\), für die Kranken\- und Rentenversicherung unterschiedlich hoch sind, und damit für den Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bilden können\.
Vom SV\-Brutto müssen nun die Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungsträger abgezogen werden:
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt\. Ausnahme ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung\. Diesen trägt der Arbeitnehmer alleine\.
Die Bemessungsgrundlage für das SV\-Brutto beträgt bei Manuel für alle Sozialversicherungszweige 4\.626,00 €, da er mit seinem SV\-pflichtigen Arbeitsentgelt keine der beiden BBGs überschreitet\.
Es ergeben sich also die folgenden SV\-rechtlichen Abzüge:
| SV\- Brutto | 4\.626,00 € |
|---|---|
| Krankenversicherung \(AN 7,3 % \+ 1,4 %\) \+ Rentenversicherung \(AN 9,3 %\) \+ Arbeitslosenversicherung \(AN 1,3 %\) \+ Pflegeversicherung \(AN 1,8 \+ 0,6 %\) | 402,46 € 430,22 € 60,14 € 111,03 € |
| = SV\-Abzüge gesamt Arbeitnehmer | 1\.003,85 € |
Um den Zeitpunkt der Versteuerung und Verbeitragung zu bestimmen, unterscheidet man grundlegend zwischen dem Zufluss\- und Entstehungsprinzip\. Dies regeln die zeitliche Erfassung von Einkünften und Beiträgen im Steuer\- und Sozialversicherungsrecht\.
Zuflussprinzip
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Zeitpunkt steuerlich zu erfassen sind, an dem sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen und ihm wirtschaftlich zur Verfügung stehen, unabhängig davon, wann der Anspruch darauf entstanden ist\. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Einnahmen korrekt der entsprechenden Steuerperiode zugeordnet werden\.
Beispiel:Georg hat für seine Leistungen im Jahr 2024 einen Anspruch auf eine Bonuszahlung\. Dieser Bonus soll ihm im Januar 2025 ausgezahlt werden\. Nach dem Zuflussprinzip wird der Bonus in dem Monat versteuert, in dem Georg die Zahlung tatsächlich zufließt, auch wenn der Anspruch tatsächlich im Jahr 2024 entstanden ist\.
Entstehungsprinzip
Im Sozialversicherungsrecht gilt das
Entstehungsprinzip\. Demnach werden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelt zu dem Zeitpunkt berechnet und abgeführt, zu dem der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist, und nicht erst, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen\. Dieses Prinzip gewährleistet, dass die Sozialversicherungsbeiträge korrekt und zeitgerecht erhoben werden, basierend auf den verdienten Einkünften\. Beispiel:Georg hat für seine Leistungen im Jahr 2024 einen Anspruch auf eine Bonuszahlung\. Dieser Bonus soll ihm im Januar 2025 ausgezahlt werden\. Nach dem Entstehungsprinzip sind die Sozialversicherungsbeiträge allerdings dem Dezember 2024 zuzuordnen\.
Schritt 3: Ermittlung des Nettoentgelts und Auszahlungsbetrags
Das Nettoentgelt des Arbeitsnehmers ergibt sich aus dem Gesamtbrutto gemindert um die steuer\- und SV\-rechtlichen Abzüge\.
Anschließend sind noch eventuelle Nettobezüge bzw\. Nettoabzüge zu berücksichtigen\. Diese erhöhen bzw\. vermindern das Nettoentgelt\.
Häufige Nettoabzüge können z\. B\. sein:
- Darlehensrückzahlungen
- Pfändungsabzüge
- Beiträge zur BAV oder VWL
- Gesamtbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
Ein typischer Nettobezug kann z\. B\. ein Vorschuss oder ein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung sein\.
Im nächsten Schritt werden die Steuern sowie die Sozialversicherungs\-beiträge vom Gesamtbruttogehalt abgezogen\. So ergibt sich das Nettoentgelt\. Anschließend wird noch der Abzug für die vermögenswirksamen Leistungen vom Nettoentgelt berücksichtigt\.
| Gesamtbrutto \- Steuerliche Abzüge \- SV\-rechtliche Abzüge | 4\.676,00 € 683,58 € 1\.003,85 € |
|---|---|
| = Nettoentgelt \- Nettoabzug vermögenswirksame Leistungen | 2\.988,57 € \-40,00 € |
| = Auszahlungsbetrag | 2\.948,57 € |
Schritt 4: Abführung der Abzüge
Die Berechnung und Abführung der Steuern und Beiträge gehören zu den Aufgaben der Entgeltabrechnung\. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die vom Bruttoentgelt abgezogenen Beträge an die entsprechenden Behörden und Institutionen weiterzuleiten\. Dies erfolgt im Rahmen der Entgeltabrechnung\.
Abführung an das Finanzamt
| Abzug | Vor oder nach Netto | AG\-Beiträge |
|---|---|---|
| Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag | Vor Netto | Nein |
| Vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag | n/a | Ja |
| Kammerbeitrag \(nur Bremen und Saarland\) | Nach Netto | Nein |
Abführung an die zuständige Einzugstelle \(Krankenkasse\)
| Abzug | Vor oder nach Netto | AG\-Beiträge |
|---|---|---|
| Pflichtbeiträge für: - Krankenversicherung - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Pflegeversicherung | Vor Netto | Ja |
| Beiträge für - freiwillige Krankenversicherung - freiwillige Pflegeversicherung | Nach Netto | Nein |
| Vom Arbeitgeber übernommene SV\-Beiträge | n/a | Ja |
| - U1\-Umlage - U2\-Umlage - Insolvenzgeldumlage | n/a | Ja |
Abführung an sonstige Behörden und Einrichtungen
| Abzug | Vor oder nach Netto | AG\-Beitrag | Einrichtung* |
|---|---|---|---|
| Beitrag BAV | Vor und nach Netto | Ja | Pensionskasse, Pensionsfonds etc\. |
| Beiträge VWL | Nach Netto | Nein | Anlageinstitut |
| Pfändungen, Hinterlegungen, Abtretungen | Nach Netto | Nein | z\. B\. Gläubiger |
| Beiträge zur Unfallversicherung | n/a | Ja | Berufsgenossenschaft |
| Schwerbehindertenabgabe | n/a | Ja | Zuständiges Integrationsamt |
| Künstlerversicherungsbeitrag | n/a | Ja | Künstlersozialkasse |
| Insolvenzsicherungsabgabe bei bAV | n/a | Ja | Pensionssicherungsverein |
